Nationalratswahl 2019 - Informationen

Wann können Sie in Hafnerbach Ihre Stimme abgeben?

 Die Nationalratswahl 2019 findet am Sonntag, 29. September 2019 statt. In der Marktgemeinde Hafnerbach haben Sie die Möglichkeit, wie folgt Ihre Stimme abzugeben:

Sprengel I – Hafnerbach
(Hafnerbach, alle Straßen der Ortschaft, einschließlich Windhof)
Wahllokal: Volksschule Hafnerbach
Wahlzeit: 08.00 – 13.00 Uhr

Sprengel II – Wimpassing
Wahllokal: Volksschule Hafnerbach
Wahlzeit: 08.00 – 13.00 Uhr

Sprengel III – Sasendorf
Wahllokal: Volksschule Hafnerbach
Wahlzeit: 08.00 – 13.00 Uhr

Sprengel IV
(Hengstberg, Hohenegg, Korning, Pfaffing, Stein – Eichberg, Oed, Ober – Untergraben, Weghof, Pielachhaag)
Wahllokal: Volksschule Hafnerbach
Wahlzeit: 08.00 – 13.00 Uhr

Wahlberechtigt sind Personen, welche die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in die Wählerevidenz der Marktgemeinde Hafnerbach eingetragen sind und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 Briefwahl

Sollten Sie sich am Wahltag nicht an Ihren Hauptwohnsitz aufhalten, so können Sie Ihr Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben. Sie benötigen hierfür eine Wahlkarte. Diese können Sie bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde) beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig! Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag - wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag - beantragen, mündlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr.

Als Auslandsösterreicher(innen) können Sie die Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anfordern. (Zusätzliche Informationen für Auslandsösterreicher(innen)).

 Beantragen Sie die Wahlkarte auf elektronischem Weg: hafnerbach.gv.at/buergerservice/elektronischer-amtsweg/

Der Versand der Wahlkarte beginnt knapp drei Wochen vor dem Wahltag.

Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten.

Die Wahlkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel sowie ein gummiertes Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie Instruktionen zur Ausübung der Briefwahl. Weiters ist der Wahlkarte ein Informationsblatt angeschlossen.

Die Briefwahl können Sie ausüben, indem Sie

  • zunächst der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das gummierte Wahlkuvert entnehmen, dann
  • den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
  • den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das gummierte Wahlkuvert legen, dieses zukleben und in die Wahlkarte zurücklegen; anschließend
  • durch Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben, und schließlich,
  • die Wahlkarte zukleben und
  • dafür sorgen, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt; Sie können die Wahlkarte z.B. in einem Briefkasten der Post einwerfen, auf einer Postgeschäftsstelle aufgeben oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde direkt abgeben.

Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abgegeben worden sein.

 Wählen mit Wahlkarte

Personen, die am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa bei Ortsabwesenheit aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Ebenso haben Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen ihnen unmöglich ist, ihre Stimme vor einer besonderen Wahlbehörde abzugeben, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Die Beantragung einer Wahlkarte ermöglicht Wählerinnen und Wählern größtmögliche Flexibilität bei der Stimmabgabe.

Mit der Wahlkarte kann die Stimme - außerhalb der Heimatgemeinde - sowohl vor einer Wahlbehörde, als auch mittels Briefwahl abgegeben werden. Der notwendige Vordruck (das Wahlkartenkuvert) ist in beiden Fällen der gleiche.

Das bedeutet, dass sich Wählerinnen und Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, auch erst sehr kurzfristig entscheiden können, ob sie ein Wahllokal aufsuchen oder sich stattdessen der Briefwahl bedienen wollen.

Bei der Briefwahl kann die Wahlkarte sowohl in Österreich als auch im Ausland dazu verwendet werden, um persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst an einem beliebig gewählten Ort die Stimme abzugeben und an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

Wo kann ich die Wahlkarte beantragen?

Sie können die Wahlkarte bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde) beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig!

Schriftlich: bis zum vierten Tag vor dem Wahltag; wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr.

Mündlich (persönlich): bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr

Beantragen Sie die Wahlkarte auf elektronischem Weg: hafnerbach.gv.at/buergerservice/elektronischer-amtsweg/

Wie kann ich mit der Wahlkarte wählen?

Vor einer Wahlbehörde in jenen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen (zumindest ein Wahllokal pro Gemeinde) oder auch mittels Briefwahl (ohne Beisein einer Wahlbehörde)